Statuten

Naturschutzverein Ittenthal (NVI)

1.                Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Naturschutzverein Ittenthal“, besteht ein Verein im Sinne von Art 60ffZGB mit Sitz in Ittenthal (Kaisten). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.                Ziel und Zweck

2.1              Der Verein setzt sich für die Erhaltung, den Schutz und Pflege der Natur und der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt ein.

2.2              Dieses Ziel versucht der Verein durch folgende arbeiten zu erreichen:

                   – Erhaltung von Lebensräumen

                   – Schaffung und Pflege von Schutzgebieten

                   – Schaffung von Nistgelegenheiten

                   – Öffentlichkeitsarbeit und Information

                   – Mitarbeit in übergeordneten und verwandten Organisationen

2.3              Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Die Organe sind ehrenamtlich.

3.                Mittel

3.1              Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder.

3.2              Der jährliche Aktivmitglieder- Gönnerbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt.

3.3              Vorstands- Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

3.4              Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

4.                Mitgliedschaft/Gönner

4.1              Jede natürliche und juristische Person kann in den Verein aufgenommen werden. Jugendliche bis zum 18. Altersjahr sind Jugendmitglieder ohne Beitrag und ohne Stimmrecht.

                   Die Anmeldung kann bei jedem Vereinsmitglied erfolgen.

                   Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

4.2              Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

4.3              Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

5.                Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

5.1              Die Mitgliedschaft erlischt:

                   – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

                   – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

5.2              Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

5.3              Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.

6.                Organe des Vereins

6.1              die Organe des Vereins sind

                   a) die Generalversammlung

                   b) der Vorstand

                   c) die Rechnungsrevisoren

7.                Die Generalversammlung

7.1              Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

7.2              Die ordentliche Generalversammlung hat jeweils im 1. Quartal des Jahres statt zu finden.

7.3              Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

7.4              Sie erledigt die folgenden Geschäfte

                   a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

                   b) Jahresbericht des Präsidenten

                   c)  Jahresrechnung

                   d) Bericht der Revisoren, Genehmigung der Jahresrechnung

                   e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

                   f)  Festsetzung und Änderung der Statuten

                   f)  Jahresprogramm

                   g) Festlegen der Jahresbeiträge

                   h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung        des Vermögens

                   h) Verschiedenes

7.5              Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

                   Es zählt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

7.5              Anträge an die Generalversammlung sind bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.

8.                Der Vorstand, Revisoren

8.1              Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern:

                   Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Materialverwalter und Beisitzern.

8.2              Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

8.3              Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.

8.4              Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme von Fr. 500.- pro Jahr.

8.5              Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

8.6              Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren für die Dauer von 4 Jahren, welche die Kasse/Buchführung jährlich kontrollieren. Sie erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

9.                Haftung

9.1              Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10.              Statutenrevision

10.1            Eine Statutenrevision kann durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder sich dafür entscheiden.

11.              Auflösung des Vereins

11.1            Für die Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer an der Generalversammlung notwendig.

11.2            Im Falle eines Zusammenschlusses mit einem Naturschutzverein wird diesem Verein das Vermögen und Akten zugeführt.

11.3            Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Kaisten AG zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.

11.4            Kommt es innerhalb von 10 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck sowie mit Sitz und Tätigkeitsgebiet im Ortsteil Ittenthal, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen.

                   Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem BirdLife Aargau zur Verwendung in der Region des Oberen Fricktals abzuliefern.

12.              Inkrafttreten

12.1            Vorstehende Statute treten nach der Genehmigung durch die                    Generalversammlung am 15. März 2019 sofort in Kraft.

5083 Ittenthal, 15.03.3019

                   Der Präsident:                                                       Der Aktuar:

                   Sig. Robert Moritz                                                 sig. Jörg Bornhauser

Von der Generalversammlung genehmigt. Ittenthal, 15.03.2023